Hund anmelden in Regensburg
- Melde den Hund unverzüglich an bei: Stadtkämmerei, Abteilung Grundbesitzabgaben und Aufwandsteuern. Welpen: Steuerpflicht ab einem Alter von über vier Monaten.
- Online anmelden: Anmeldung der Stadt Regensburg.
- Du erhältst einen Steuerbescheid und eine Hundesteuermarke, die dein Hund außerhalb der Wohnung sichtbar tragen muss.
- Bei Abgabe, Tod oder Wegzug meldest du den Hund ab, sonst läuft die Steuer weiter.
Fälligkeit
Erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids; danach jeweils zum 1. April eines jeden Jahres
Steuerbefreiungen
- Hunde zu Erwerbszwecken: Halten von Hunden zu Erwerbszwecken. (§ 2 Nr. 1)
- Hunde für öffentliche Aufgaben: Hunde ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. (§ 2 Nr. 2)
- Hunde von Hilfsorganisationen: Hunde von DRK, ASB, Malteser-Hilfsdienst, Johanniter-Unfallhilfe und THW, die ausschließlich deren Aufgaben dienen. (§ 2 Nr. 3)
- Hunde für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose: Wenn der Hund für diese Personen unentbehrlich ist. (§ 2 Nr. 4)
- Herdenschutzhunde: Hunde, die zur Bewachung von Herden notwendig sind. (§ 2 Nr. 5)
- Hunde in Tierasylen: Aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebrachte Hunde. (§ 2 Nr. 6)
- Rettungshunde: Mit bestandener Rettungshundeprüfung, die für Zivilschutz, Katastrophenschutz oder Rettungsdienst zur Verfügung stehen. (§ 2 Nr. 7)
- Hunde in Tierhandlungen (§ 2 Nr. 8)
- Hunde von Stationierungsstreitkräften: Hunde von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte und deren Angehörigen. (§ 2 Nr. 9)
- Hunde von Diplomaten und Konsularbeamten: Hunde von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen. (§ 2 Nr. 10)
- Hunde aus dem Tierasyl: Direkt aus einem als steuerbegünstigt anerkannten Tierasyl im Stadtgebiet übernommene Hunde: steuerfrei für die ersten beiden steuerpflichtigen Kalenderjahre. Bestätigung der Einrichtung vorlegen. (§ 2a)
Ermäßigungen
- Hunde in Einöden und Weilern – 50 %: Anwesen mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt (Weiler: höchstens 300 Einwohner). (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2)
- Jagd- und Forstschutzhunde – 50 %: Hunde von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Jagdscheininhabern, überwiegend zur Jagd bzw. zum Jagd- oder Forstschutz; Jagdhunde nur mit bestandener Brauchbarkeitsprüfung. (§ 6 Abs. 1 Nr. 2)
- Züchtersteuer – 50 %: Für Züchter mit mindestens zwei rassereinen zuchtfähigen Hunden der gleichen Rasse, darunter eine Hündin: halber Steuersatz je Zuchthund. (§ 7)
Befreiungen und Ermäßigungen gibt es nur auf Antrag. Maßgeblich ist der genaue Wortlaut der Satzung.
Gut zu wissen
Satzung vom 05.08.2010 in Kraft seit 01.01.2011; im Stadtrecht und auf der Dienstleistungsseite (80 € / 120 €) weiterhin als geltende Fassung verlinkt, keine Änderungssatzung gefunden. Die Dienstleistungsseite nennt den Kampfhund-Satz nicht. Online-Service für Teilerlass vorhanden, Voraussetzungen nicht in der Satzung geregelt.
Quellen
Hundesteuersatzung der Stadt Regensburg vom 05. August 2010 (AMBl. Nr. 33 vom 16. August 2010), Stand 05.08.2010. Von uns geprüft am 13.10.2026. Angaben ohne Gewähr – verbindlich ist die Satzung.