Bayern · geprüft 13.10.2026

Hundesteuer Regensburg 2026

Die Hundesteuer in Regensburg beträgt 80 € pro Jahr für einen Hund (6,67 € im Monat); mit zwei Hunden zahlst du zusammen 200 €. Für einen Listenhund bzw. gefährlichen Hund sind es 480 €.

Regensburg80 €2026

Steuersatz pro Jahr

Erster Hund80 €
Zweiter Hund120 €
Jeder weitere Hund120 €

Quelle: Hundesteuersatzung der Stadt Regensburg vom 05. August 2010 (AMBl. Nr. 33 vom 16. August 2010)

Listenhunde und gefährliche Hunde

Erster Hund480 €
Zweiter Hund640 €
Jeder weitere Hund640 €

Kampfhunde: alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Bayern) genannten Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen, soweit kein Negativzeugnis nach § 1 Abs. 2 der Verordnung vorliegt

Kampfhunde gelten bei der Zählung als erste Hunde (§ 5 Abs. 1). Keine Steuerbefreiung oder -ermäßigung für Kampfhunde (§ 8 Abs. 3).

Rechner für Regensburg

Wie viele Hunde?
Davon Listenhunde

Trifft das zu?

    Befreiungen und Ermäßigungen gibt es nur auf Antrag und sind im Betrag nicht abgezogen. Alle Regeln stehen auf der Seite deiner Stadt.

    Hundekasse · Kassenbon

    Hundesteuer pro Jahr

      Summe
      pro Monat

      Hund anmelden in Regensburg

      1. Melde den Hund unverzüglich an bei: Stadtkämmerei, Abteilung Grundbesitzabgaben und Aufwandsteuern. Welpen: Steuerpflicht ab einem Alter von über vier Monaten.
      2. Online anmelden: Anmeldung der Stadt Regensburg.
      3. Du erhältst einen Steuerbescheid und eine Hundesteuermarke, die dein Hund außerhalb der Wohnung sichtbar tragen muss.
      4. Bei Abgabe, Tod oder Wegzug meldest du den Hund ab, sonst läuft die Steuer weiter.

      Fälligkeit

      Erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids; danach jeweils zum 1. April eines jeden Jahres

      Steuerbefreiungen

      • Hunde zu Erwerbszwecken: Halten von Hunden zu Erwerbszwecken. (§ 2 Nr. 1)
      • Hunde für öffentliche Aufgaben: Hunde ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. (§ 2 Nr. 2)
      • Hunde von Hilfsorganisationen: Hunde von DRK, ASB, Malteser-Hilfsdienst, Johanniter-Unfallhilfe und THW, die ausschließlich deren Aufgaben dienen. (§ 2 Nr. 3)
      • Hunde für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose: Wenn der Hund für diese Personen unentbehrlich ist. (§ 2 Nr. 4)
      • Herdenschutzhunde: Hunde, die zur Bewachung von Herden notwendig sind. (§ 2 Nr. 5)
      • Hunde in Tierasylen: Aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebrachte Hunde. (§ 2 Nr. 6)
      • Rettungshunde: Mit bestandener Rettungshundeprüfung, die für Zivilschutz, Katastrophenschutz oder Rettungsdienst zur Verfügung stehen. (§ 2 Nr. 7)
      • Hunde in Tierhandlungen (§ 2 Nr. 8)
      • Hunde von Stationierungsstreitkräften: Hunde von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte und deren Angehörigen. (§ 2 Nr. 9)
      • Hunde von Diplomaten und Konsularbeamten: Hunde von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen. (§ 2 Nr. 10)
      • Hunde aus dem Tierasyl: Direkt aus einem als steuerbegünstigt anerkannten Tierasyl im Stadtgebiet übernommene Hunde: steuerfrei für die ersten beiden steuerpflichtigen Kalenderjahre. Bestätigung der Einrichtung vorlegen. (§ 2a)

      Ermäßigungen

      • Hunde in Einöden und Weilern – 50 %: Anwesen mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt (Weiler: höchstens 300 Einwohner). (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2)
      • Jagd- und Forstschutzhunde – 50 %: Hunde von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Jagdscheininhabern, überwiegend zur Jagd bzw. zum Jagd- oder Forstschutz; Jagdhunde nur mit bestandener Brauchbarkeitsprüfung. (§ 6 Abs. 1 Nr. 2)
      • Züchtersteuer – 50 %: Für Züchter mit mindestens zwei rassereinen zuchtfähigen Hunden der gleichen Rasse, darunter eine Hündin: halber Steuersatz je Zuchthund. (§ 7)

      Befreiungen und Ermäßigungen gibt es nur auf Antrag. Maßgeblich ist der genaue Wortlaut der Satzung.

      Gut zu wissen

      Satzung vom 05.08.2010 in Kraft seit 01.01.2011; im Stadtrecht und auf der Dienstleistungsseite (80 € / 120 €) weiterhin als geltende Fassung verlinkt, keine Änderungssatzung gefunden. Die Dienstleistungsseite nennt den Kampfhund-Satz nicht. Online-Service für Teilerlass vorhanden, Voraussetzungen nicht in der Satzung geregelt.

      Quellen

      Hundesteuersatzung der Stadt Regensburg vom 05. August 2010 (AMBl. Nr. 33 vom 16. August 2010), Stand 05.08.2010. Von uns geprüft am 13.10.2026. Angaben ohne Gewähr – verbindlich ist die Satzung.

      Fragen zur Hundesteuer in Regensburg

      Wie hoch ist die Hundesteuer in Regensburg?

      Die Hundesteuer in Regensburg beträgt 80 € pro Jahr für einen Hund (6,67 € im Monat); mit zwei Hunden zahlst du zusammen 200 €. Für einen Listenhund bzw. gefährlichen Hund sind es 480 €.

      Wie viel kosten zwei Hunde in Regensburg?

      Mit zwei Hunden zahlst du in Regensburg zusammen 200 € im Jahr, mit drei Hunden 320 €.

      Wann muss ich meinen Hund in Regensburg anmelden?

      Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen. Steuerpflicht ab einem Alter von über vier Monaten. Die Anmeldung geht online.

      Wann ist die Hundesteuer in Regensburg fällig?

      Erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids; danach jeweils zum 1. April eines jeden Jahres.

      Wer ist in Regensburg von der Hundesteuer befreit?

      Hunde zu Erwerbszwecken; Hunde für öffentliche Aufgaben; Hunde von Hilfsorganisationen; Hunde für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose; Herdenschutzhunde; Hunde in Tierasylen; Rettungshunde; Hunde in Tierhandlungen; Hunde von Stationierungsstreitkräften; Hunde von Diplomaten und Konsularbeamten; Hunde aus dem Tierasyl; Hunde in Einöden und Weilern (ermäßigt); Jagd- und Forstschutzhunde (ermäßigt); Züchtersteuer (ermäßigt). Befreiungen und Ermäßigungen gibt es nur auf Antrag.