Niedersachsen · geprüft 13.10.2026

Hundesteuer Hildesheim 2026

Die Hundesteuer in Hildesheim beträgt 150 € pro Jahr für einen Hund (12,50 € im Monat); mit zwei Hunden zahlst du zusammen 360 €. Einen erhöhten Satz für Listenhunde gibt es nicht.

Hildesheim150 €2026

Steuersatz pro Jahr

Erster Hund150 €
Zweiter Hund210 €
Jeder weitere Hund210 €

Quelle: Hundesteuersatzung der Stadt Hildesheim vom 20.11.1989 in der Fassung vom 04.07.2011, zuletzt geändert durch 7. Nachtrag vom 18.12.2023

Listenhunde und gefährliche Hunde

Hildesheim erhebt keinen erhöhten Steuersatz für Listenhunde. Sie zahlen den normalen Satz. Die landesrechtlichen Auflagen (Erlaubnis, Sachkunde, Leinen- und Maulkorbpflicht) gelten trotzdem.

Rechner für Hildesheim

Wie viele Hunde?
Davon Listenhunde

Trifft das zu?

    Befreiungen und Ermäßigungen gibt es nur auf Antrag und sind im Betrag nicht abgezogen. Alle Regeln stehen auf der Seite deiner Stadt.

    Hundekasse · Kassenbon

    Hundesteuer pro Jahr

      Summe
      pro Monat

      Hund anmelden in Hildesheim

      1. Melde den Hund binnen 14 Tagen nach Anschaffung bzw. Zuzug an bei: Stadt Hildesheim, Fachbereich Finanzen. Welpen: Steuerpflicht steuerpflichtig sind Hunde älter als 3 Monate; neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des zweiten Monats nach der Geburt als angeschafft.
      2. Online anmelden: Anmeldung der Stadt Hildesheim. Alternativ per Formular.
      3. Du erhältst einen Steuerbescheid und eine Hundesteuermarke, die dein Hund außerhalb der Wohnung sichtbar tragen muss.
      4. Bei Abgabe, Tod oder Wegzug meldest du den Hund ab, sonst läuft die Steuer weiter.

      Fälligkeit

      Vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; auf Antrag jährlich zum 01.07.

      Steuerbefreiungen

      • Vorübergehender Aufenthalt: Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, für mitgebrachte und anderswo versteuerte Hunde. (§ 4 Abs. 1)
      • Diensthunde: Diensthunde staatlicher und kommunaler Dienststellen und vergleichbarer Einrichtungen, auf Antrag. (§ 4 Abs. 2 Nr. 1)
      • Gebrauchshunde im Forst-, Jagd- und Feldschutz: Von Forstbeamten, Privatforstangestellten, bestätigten Jagdaufsehern und Feldschutzkräften in der erforderlichen Anzahl, auf Antrag. (§ 4 Abs. 2 Nr. 2)
      • Herdengebrauchshunde: In der erforderlichen Anzahl, auf Antrag. (§ 4 Abs. 2 Nr. 3)
      • Sanitäts- und Rettungshunde: Von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten, auf Antrag. (§ 4 Abs. 2 Nr. 4)
      • Wachhunde im Bewachungsgewerbe: Von zugelassenen Bewachungsunternehmen oder berufsmäßigen Wächtern im Wachdienst benötigt, auf Antrag. (§ 4 Abs. 2 Nr. 5)
      • Hunde von Artisten und Schaustellern: Abgerichtete Hunde für die Berufsarbeit, auf Antrag. (§ 4 Abs. 2 Nr. 6)
      • Hunde wissenschaftlicher Institute: Ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten, auf Antrag. (§ 4 Abs. 2 Nr. 7)
      • Hunde in Tierheimen: Vorübergehend in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen untergebracht, auf Antrag. (§ 4 Abs. 2 Nr. 8)
      • Blindenführhunde: Auf Antrag. (§ 4 Abs. 2 Nr. 9)

      Ermäßigungen

      • Wachhunde für abgelegene Gebäude – 50 %: Für einen Hund zur Bewachung von Gebäuden, die mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegen, auf Antrag. (§ 5 Nr. 1)
      • Hunde hilfloser Personen – 50 %: Für einen Hund zum Schutz und zur Hilfe hilfloser Personen (insbesondere Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B, aG oder H), auf Antrag. (§ 5 Nr. 2)
      • Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- und Rettungshunde – 50 %: Mit Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern; Prüfungszeugnis nicht älter als zwei Jahre, auf Antrag. (§ 5 Nr. 3)
      • Jagdgebrauchshunde – 50 %: Mit Jagdeignungsprüfung und jagdlicher Verwendung, auf Antrag. (§ 5 Nr. 4)
      • Zwingersteuer für Hundezüchter: Je Zuchthund die Hälfte der Steuer nach § 3 Abs. 1, höchstens die Steuer für zwei Hunde, auf Antrag. (§ 6)

      Befreiungen und Ermäßigungen gibt es nur auf Antrag. Maßgeblich ist der genaue Wortlaut der Satzung.

      Gut zu wissen

      Kein erhöhter Steuersatz für gefährliche Hunde. Stadtseite nennt 150 €/210 € mit Stand 01.01.2024 (7. Nachtrag). Assistenzhunde sind in der Satzung nicht gesondert genannt; Hunde hilfloser Personen werden nur ermäßigt, nicht befreit.

      Quellen

      Hundesteuersatzung der Stadt Hildesheim vom 20.11.1989 in der Fassung vom 04.07.2011, zuletzt geändert durch 7. Nachtrag vom 18.12.2023, Stand 18.12.2023. Von uns geprüft am 13.10.2026. Angaben ohne Gewähr – verbindlich ist die Satzung.

      Fragen zur Hundesteuer in Hildesheim

      Wie hoch ist die Hundesteuer in Hildesheim?

      Die Hundesteuer in Hildesheim beträgt 150 € pro Jahr für einen Hund (12,50 € im Monat); mit zwei Hunden zahlst du zusammen 360 €. Einen erhöhten Satz für Listenhunde gibt es nicht.

      Wie viel kosten zwei Hunde in Hildesheim?

      Mit zwei Hunden zahlst du in Hildesheim zusammen 360 € im Jahr, mit drei Hunden 570 €.

      Wann muss ich meinen Hund in Hildesheim anmelden?

      Die Anmeldung muss binnen 14 Tagen nach Anschaffung bzw. Zuzug erfolgen. Steuerpflicht steuerpflichtig sind Hunde älter als 3 Monate; neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des zweiten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldung geht online.

      Wann ist die Hundesteuer in Hildesheim fällig?

      Vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; auf Antrag jährlich zum 01.07.

      Wer ist in Hildesheim von der Hundesteuer befreit?

      Vorübergehender Aufenthalt; Diensthunde; Gebrauchshunde im Forst-, Jagd- und Feldschutz; Herdengebrauchshunde; Sanitäts- und Rettungshunde; Wachhunde im Bewachungsgewerbe; Hunde von Artisten und Schaustellern; Hunde wissenschaftlicher Institute; Hunde in Tierheimen; Blindenführhunde; Wachhunde für abgelegene Gebäude (ermäßigt); Hunde hilfloser Personen (ermäßigt); Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- und Rettungshunde (ermäßigt); Jagdgebrauchshunde (ermäßigt); Zwingersteuer für Hundezüchter (ermäßigt). Befreiungen und Ermäßigungen gibt es nur auf Antrag.