Hund anmelden in Trier
- Melde den Hund binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung an bei: Stadtverwaltung Trier, Finanzwirtschaft, Abteilung Kommunale Abgaben. Welpen: Steuerpflicht frühestens mit dem Monat, in dem der Hund drei Monate alt wird.
- Online anmelden: Anmeldung der Stadt Trier. Alternativ per Formular.
- Du erhältst einen Steuerbescheid und eine Hundesteuermarke, die dein Hund außerhalb der Wohnung sichtbar tragen muss.
- Bei Abgabe, Tod oder Wegzug meldest du den Hund ab, sonst läuft die Steuer weiter.
Fälligkeit
Vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit je einem Viertel des Jahresbetrages; auf Antrag als Jahresbetrag am 1. Juli (Antrag bis 30. September des Vorjahres)
Steuerbefreiungen
- Hunde für blinde, gehörlose oder sonst hilflose Personen: Zum Schutz und zur Hilfe unentbehrliche Hunde; sonst hilflos sind Personen mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B, BL, aG oder H. Auf Antrag, nur für einen Hund. (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3)
- Hunde in Tierasylen: Aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebrachte Hunde, auf Antrag. (§ 7 Abs. 1 Nr. 2)
- Hunde aus dem Tierheim Trier: Vom Halter selbst aus dem Tierheim des Tierschutzvereins Trier und Umgebung e.V. übernommen: zwei Jahre ab Beginn der Steuerpflicht steuerfrei, auf Antrag, nur für einen Hund. (§ 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3)
- Schulhunde: An Trierer Schulen eingesetzte Schulhunde, für die Dauer des Schulhundprojekts, auf Antrag. (§ 7 Abs. 1 Nr. 4)
- Diensthunde: Diensthunde, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, sind nicht besteuerbar. (§ 8 c)
- Hunde zur Berufsarbeit: Hunde, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind, sind nicht besteuerbar. (§ 8 d)
- Sanitäts- und Rettungshunde: Von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehaltene oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellte Hunde sind nicht besteuerbar. (§ 8 f)
- Weitere nicht besteuerbare Haltungen: Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen, durch gewerbsmäßige Hundehändler und durch wissenschaftliche Einrichtungen zu wissenschaftlichen Zwecken. (§ 8 a, b, e)
Ermäßigungen
- Wachhunde für abgelegene Gebäude – 50 %: Zur Bewachung von Gebäuden, die mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegen, höchstens für zwei Hunde, auf Antrag. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1)
- Hunde auf Binnenschiffen – 50 %: An Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehaltene Hunde, auf Antrag. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2)
Befreiungen und Ermäßigungen gibt es nur auf Antrag. Maßgeblich ist der genaue Wortlaut der Satzung.
Gut zu wissen
Kein erhöhter Steuersatz für gefährliche Hunde. Die Satzung nennt kein Datum, ab dem die aktuellen Sätze gelten (nur 'In der Fassung vom 17.12.2010, 09.01.2017, 07.11.2018'), daher validFrom null. Die Seite 'Hundehaltung anmelden' sagt, Tierheimhunde seien 'zunächst bis 2027 steuerfrei'. Die Satzung sieht eine Befreiung für zwei Jahre ab Beginn der Steuerpflicht vor.
Quellen
- Hundesteuersatzung (PDF, Fassung 07.11.2018)
- Stadt Trier: Hundesteuer
- Stadt Trier: Hundehaltung anmelden
Satzung der Stadt Trier über die Erhebung der Hundesteuer vom 23.05.2003 in der Fassung vom 17.12.2010, 09.01.2017, 07.11.2018, Stand 07.11.2018. Von uns geprüft am 13.10.2026. Angaben ohne Gewähr – verbindlich ist die Satzung.