Rheinland-Pfalz · geprüft 13.10.2026

Hundesteuer Mainz 2026

Die Hundesteuer in Mainz beträgt 186 € pro Jahr für einen Hund (15,50 € im Monat); mit zwei Hunden zahlst du zusammen 402 €. Für einen Listenhund bzw. gefährlichen Hund sind es 600 €.

Mainz186 €2026

Steuersatz pro Jahr

Erster Hund186 €
Zweiter Hund216 €
Jeder weitere Hund216 €

Quelle: Satzung der Stadt Mainz über die Erhebung von Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 27. September 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 01. Februar 2012

Listenhunde und gefährliche Hunde

Jeder Hund600 €

Hunde, die sich als bissig, wild- oder viehhetzend, Menschen gefährdend angesprungen oder übersteigert kampfbereit erwiesen haben; stets American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Pit Bull Terrier und Abkömmlinge; vermutet bei Bullmastiff, Bull Terrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Napoletano, Tosa Inu

600 € für jeden gefährlichen Hund; gefährliche Hunde gelten neben anderen Hunden stets als erste Hunde. Für vermutet gefährliche Rassen (§ 4 Abs. 5) auf Antrag Halbierung bei Kastration und tierärztlichem Gutachten (§ 4 Abs. 7). Keine Befreiungen oder allgemeinen Ermäßigungen.

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Trifft das zu?

    Befreiungen und Ermäßigungen gibt es nur auf Antrag und sind im Betrag nicht abgezogen. Alle Regeln stehen auf der Seite deiner Stadt.

    Hundekasse · Kassenbon

    Hundesteuer pro Jahr

      Summe
      pro Monat

      Hund anmelden in Mainz

      1. Melde den Hund binnen 14 Tagen nach der Anschaffung oder nach dem Zuzug an bei: Abteilung Steuerverwaltung, Sachgebiet Gewerbesteuer, Vergnügungssteuer, Jagdsteuer, Hundesteuer, Zweitwohnungsabgabe, Beherbergungsabgabe. Welpen: Steuerpflicht ab einem Alter von 3 Monaten.
      2. Online anmelden: Anmeldung der Stadt Mainz. Alternativ per Formular.
      3. Du erhältst einen Steuerbescheid und eine Hundesteuermarke, die dein Hund außerhalb der Wohnung sichtbar tragen muss.
      4. Bei Abgabe, Tod oder Wegzug meldest du den Hund ab, sonst läuft die Steuer weiter.

      Fälligkeit

      Vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November

      Steuerbefreiungen

      • Diensthunde: Überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhaltene Diensthunde (Polizei, Bundeswehr, Forstwirtschaft) sowie Diensthunde von Privatforstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern. (§ 7 Abs. 1 a, b)
      • Herdengebrauchshunde: Ausschließlich zur Bewachung von Herden ab 5 Tieren, in der erforderlichen Zahl. (§ 7 Abs. 1 c)
      • Hunde in Tierschutzeinrichtungen: Vorübergehend in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen untergebracht. (§ 7 Abs. 1 d)
      • Hunde für blinde, taube oder sonst hilflose Personen: Sonst hilflos insbesondere mit Merkzeichen aG oder H. (§ 7 Abs. 1 e)
      • Rettungshunde: Mit bestandener Prüfung, solange für Bevölkerungs- oder Katastrophenschutz verfügbar. (§ 7 Abs. 1 f)
      • Hunde von Artisten und Schaustellern: Abgerichtete Hunde, die für die Berufsarbeit benötigt werden. (§ 7 Abs. 1 g)
      • Hunde aus dem Tierheim: 12 Monate steuerfrei für Hunde aus dem Tierheim des Tierschutzvereins Mainz und Umgebung e. V.; nicht übertragbar. (§ 7 Abs. 1 h)

      Ermäßigungen

      • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung nach SGB XII oder SGB II – 50 %: Auf Antrag, jährlich neu zu beantragen; für weitere Hunde nach Ermessen. (§ 5 Abs. 1 f)
      • Wachhunde in einzeln stehenden Gebäuden – 50 %: Gebäude bzw. Gebäudegruppe mehr als 200 m vom nächsten bebauten Ortsteil entfernt. (§ 5 Abs. 1 a)
      • Hunde auf Binnenschiffen – 50 %: An Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen. (§ 5 Abs. 1 b)
      • Hunde im Bewachungsgewerbe – 50 %: Für zugelassene Bewachungsunternehmen oder berufsmäßige Einzelwächter. (§ 5 Abs. 1 c)
      • Melde-, Sanitäts-, Schutz- und Fährtenhunde – 50 %: Solange für Bevölkerungs- oder Katastrophenschutz verfügbar. (§ 5 Abs. 1 d)
      • Hunde mit bestandener Rettungshundetauglichkeitsprüfung – 50 %: Entfällt, wenn die Rettungshundeprüfung binnen drei Jahren endgültig nicht bestanden wird. (§ 5 Abs. 1 e)
      • Zwingersteuer für Hundezüchter – 50 %: Je Zuchthund halber Satz, höchstens das Zweifache der Steuer für den ersten Hund je Zwinger; selbstgezogene Hunde bis 6 Monate steuerfrei. (§ 6)

      Befreiungen und Ermäßigungen gibt es nur auf Antrag. Maßgeblich ist der genaue Wortlaut der Satzung.

      Gut zu wissen

      Die Ortsrechtsseite der Stadt verlinkt weiterhin die Fassung mit Inkrafttreten 01.03.2012 als aktuelle Satzung; keine spätere Änderungssatzung gefunden. Die Satzung enthält noch die alten Sätze ab 01.01.2008 (120/156/192 €), die durch die Sätze ab 01.03.2012 ersetzt sind. Steuer nur für nicht gewerbsmäßige Hundehaltung durch natürliche Personen.

      Quellen

      Satzung der Stadt Mainz über die Erhebung von Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 27. September 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 01. Februar 2012, Stand 01.02.2012. Von uns geprüft am 13.10.2026. Angaben ohne Gewähr – verbindlich ist die Satzung.

      Fragen zur Hundesteuer in Mainz

      Wie hoch ist die Hundesteuer in Mainz?

      Die Hundesteuer in Mainz beträgt 186 € pro Jahr für einen Hund (15,50 € im Monat); mit zwei Hunden zahlst du zusammen 402 €. Für einen Listenhund bzw. gefährlichen Hund sind es 600 €.

      Wie viel kosten zwei Hunde in Mainz?

      Mit zwei Hunden zahlst du in Mainz zusammen 402 € im Jahr, mit drei Hunden 618 €.

      Wann muss ich meinen Hund in Mainz anmelden?

      Die Anmeldung muss binnen 14 Tagen nach der Anschaffung oder nach dem Zuzug erfolgen. Steuerpflicht ab einem Alter von 3 Monaten. Die Anmeldung geht online.

      Wann ist die Hundesteuer in Mainz fällig?

      Vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.

      Wer ist in Mainz von der Hundesteuer befreit?

      Diensthunde; Herdengebrauchshunde; Hunde in Tierschutzeinrichtungen; Hunde für blinde, taube oder sonst hilflose Personen; Rettungshunde; Hunde von Artisten und Schaustellern; Hunde aus dem Tierheim; Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung nach SGB XII oder SGB II (ermäßigt); Wachhunde in einzeln stehenden Gebäuden (ermäßigt); Hunde auf Binnenschiffen (ermäßigt); Hunde im Bewachungsgewerbe (ermäßigt); Melde-, Sanitäts-, Schutz- und Fährtenhunde (ermäßigt); Hunde mit bestandener Rettungshundetauglichkeitsprüfung (ermäßigt); Zwingersteuer für Hundezüchter (ermäßigt). Befreiungen und Ermäßigungen gibt es nur auf Antrag.