Brandenburg · geprüft 13.10.2026

Hundesteuer Potsdam 2026

Die Hundesteuer in Potsdam beträgt 108 € pro Jahr für einen Hund (9 € im Monat); mit zwei Hunden zahlst du zusammen 252 €. Für einen Listenhund bzw. gefährlichen Hund sind es 648 €.

Potsdam108 €2026

Steuersatz pro Jahr

Erster Hund108 €
Zweiter Hund144 €
Jeder weitere Hund192 €

Quelle: Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 09.02.2004 (Lesefassung mit 1. bis 3. Änderungssatzung)

Listenhunde und gefährliche Hunde

Jeder Hund648 €

Hunde mit gesteigerter Kampfbereitschaft/Angriffslust, bissige, wildernde oder Menschen wiederholt gefährdende Hunde; insbesondere Alano, American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu und Kreuzungen, sofern kein amtliches Negativzeugnis vorliegt (§ 2)

648 € je gefährlichem Hund.

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Davon Listenhunde

Trifft das zu?

    Befreiungen und Ermäßigungen gibt es nur auf Antrag und sind im Betrag nicht abgezogen. Alle Regeln stehen auf der Seite deiner Stadt.

    Hundekasse · Kassenbon

    Hundesteuer pro Jahr

      Summe
      pro Monat

      Hund anmelden in Potsdam

      1. Melde den Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme bzw. in den ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats an bei: Bereich Steuern, Arbeitsgruppe Veranlagungen. Welpen: Steuerpflicht ab einem Alter von 3 Monaten (bei eigenem Nachwuchs).
      2. Fülle das Anmeldeformular aus und schick es an die Stadt.
      3. Du erhältst einen Steuerbescheid und eine Hundesteuermarke, die dein Hund außerhalb der Wohnung sichtbar tragen muss.
      4. Bei Abgabe, Tod oder Wegzug meldest du den Hund ab, sonst läuft die Steuer weiter.

      Fälligkeit

      Vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; auf Antrag bei Anmeldung jährlich in einem Betrag einen Monat nach Zugang des Bescheides

      Steuerbefreiungen

      • Kurzaufenthalt: Aufenthalt bis zwei zusammenhängende Monate, für anderswo in Deutschland versteuerte oder befreite Hunde (§ 4 Abs. 1)
      • Hunde für Blinde, Taube oder sonst hilflose Personen: Auf Antrag; sonst hilflos = Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B, aG oder H (§ 4 Abs. 2)
      • Hunde auf Binnenschiffen: Nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen (§ 4 Abs. 3 a)
      • Herdengebrauchshunde: Ausschließlich zur Bewachung nicht gewerblich gehaltener Herden, in benötigter Anzahl (§ 4 Abs. 3 b)
      • Rettungshunde: Mit bestandener Brauchbarkeitsprüfung, im Katastrophenschutz oder Rettungsdienst eingesetzt (§ 4 Abs. 3 c)

      Ermäßigungen

      • Wachhunde einzeln stehender Gebäude – 50 %: Gebäude mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt (§ 5 Abs. 1 a)
      • Jagdgebrauchshunde – 50 %: Mit bestandener Brauchbarkeitsprüfung, für Jagdausübungsberechtigte mit gültigem Jagderlaubnisschein (§ 5 Abs. 1 b)
      • Wachhunde landwirtschaftlicher Anwesen – 75 %: Anwesen mehr als 400 m vom nächsten bebauten Ortsteil; Steuer wird auf 25 % des Satzes ermäßigt (§ 5 Abs. 2)
      • Hunde aus der städtischen Tierpension – 50 %: Für zwei Jahre, wenn in den letzten zwei Jahren kein Hund an die Tierpension abgegeben wurde (§ 5 Abs. 3)
      • Bezieher von Bürgergeld/Sozialhilfe (SGB II/XII) und Gleichgestellte – 25 %: Nur für den ersten Hund, um ein Viertel des Satzes nach § 3 Abs. 1 a (§ 5 Abs. 4)

      Befreiungen und Ermäßigungen gibt es nur auf Antrag. Maßgeblich ist der genaue Wortlaut der Satzung.

      Gut zu wissen

      Zahlen aus der Lesefassung (rechtsverbindlich sind die Amtsblätter 05/2004, 01/2005, 09/2013, 22/2020) und identisch auf der Serviceseite. Die Sätze stammen laut Drucksachen der SVV aus der Änderung 2013; das genaue Inkrafttreten wurde nicht in einer Primärquelle gelesen, daher validFrom null. Steuermarke muss außerhalb von Wohnung/umfriedetem Grundbesitz sichtbar befestigt sein (§ 9 Abs. 3). Kein Online-Antrag gefunden, Anmeldung schriftlich per Formular.

      Quellen

      Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 09.02.2004 (Lesefassung mit 1. bis 3. Änderungssatzung), Stand 07.10.2020. Von uns geprüft am 13.10.2026. Angaben ohne Gewähr – verbindlich ist die Satzung.

      Fragen zur Hundesteuer in Potsdam

      Wie hoch ist die Hundesteuer in Potsdam?

      Die Hundesteuer in Potsdam beträgt 108 € pro Jahr für einen Hund (9 € im Monat); mit zwei Hunden zahlst du zusammen 252 €. Für einen Listenhund bzw. gefährlichen Hund sind es 648 €.

      Wie viel kosten zwei Hunde in Potsdam?

      Mit zwei Hunden zahlst du in Potsdam zusammen 252 € im Jahr, mit drei Hunden 444 €.

      Wann muss ich meinen Hund in Potsdam anmelden?

      Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme bzw. in den ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. Steuerpflicht ab einem Alter von 3 Monaten (bei eigenem Nachwuchs). Die Anmeldung geht per Formular.

      Wann ist die Hundesteuer in Potsdam fällig?

      Vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; auf Antrag bei Anmeldung jährlich in einem Betrag einen Monat nach Zugang des Bescheides.

      Wer ist in Potsdam von der Hundesteuer befreit?

      Kurzaufenthalt; Hunde für Blinde, Taube oder sonst hilflose Personen; Hunde auf Binnenschiffen; Herdengebrauchshunde; Rettungshunde; Wachhunde einzeln stehender Gebäude (ermäßigt); Jagdgebrauchshunde (ermäßigt); Wachhunde landwirtschaftlicher Anwesen (ermäßigt); Hunde aus der städtischen Tierpension (ermäßigt); Bezieher von Bürgergeld/Sozialhilfe (SGB II/XII) und Gleichgestellte (ermäßigt). Befreiungen und Ermäßigungen gibt es nur auf Antrag.